57 Im Gegensatz hierzu und unter Berücksichtigung des gesamten Konflikts zwischen dem Beschuldigten und C.________ und dem möglichen Grund des Telefonates (Rückzug Anzeige) erscheint der Beschuldigte unglaubwürdig (Bd. II, pag. 523, Rz. 57 ff.; Bd. VI, pag. 1257, Rz. 145 ff.; Bd. VII, pag. 1699, Rz. 2 ff.), weshalb für die nachstehende rechtliche Würdigung auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abzustellen ist.