16.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel wie folgt (pag. 1889): Vorliegend stehen sich divergierende Aussagen gegenüber. Die Aussagen von R.________ erscheinen glaubhaft, insbesondere auch, da er den Beschuldigten nicht übermässig belastet, beispielsweise indem er angab, er sei ansonsten durch den Beschuldigten weder bedroht noch tätlich angegangen worden (Bd. II, pag. 528, Rz. 90 ff.). R.________ konnte genaue Angaben machen (Bd. II, pag. 527 f. 53 ff.; pag. 531, Rz. 36 ff.).