528 Z. 57 ff.). Der Beschuldigte gibt an, er habe mit R.________ ganz normal telefoniert (pag. 523 Z. 36 ff.). Er habe R.________ nie bedroht und sei nie tätlich gegen diesen vorgegangen (pag. 523 Z. 36 ff.; pag. 524 Z. 68 ff.; pag. 1257 Z. 145 ff.; pag. 1699 Z. 2 ff.). 16.2 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammen (pag. 1887 ff.), worauf verwiesen werden kann. Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen.