56 und zerrte sie in sein Auto und ist anschliessend weggefahren). Neben diesem sachlichen Unterschied liegt zwischen den beiden Handlungen zudem auch eine relevante zeitliche und örtliche Zäsur: die Nötigung geschah zuerst und zwar ausserhalb des Autos (pag. 474 Z. 110 f.). Die Drohung erfolgte zeitlich später und zwar im Auto vor dem Wegfahren (pag. 474 Z. 73 ff.). Es ist daher von zwei verschiedenen Handlungen und (echter) Realkonkurrenz auszugehen.