15.3 Konkurrenzen Die Verteidigung macht geltend, die Drohung sei bereits im Rahmen der Nötigungshandlung berücksichtigt worden, weshalb erstere im Rahmen der Konkurrenzen letzterer nachgehe (pag. 2095). Der Anklagesachverhalt zur Drohung (der Beschuldigte versetzte die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken, indem er ihr mit dem Tode drohte und ihr sagte, er werde ihr mit Säure das Gesicht verätzen) entspricht nicht dem Anklagesachverhalt zur Nötigung (der Beschuldigte packte die Privatklägerin 1 gegen ihren Willen am Arm