Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3). Vorliegend stellt die Nötigungshandlung (am Arm Packen und ins Auto Zerren) eine unerlaubte Gewaltanwendung dar. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Nötigung war rechtswidrig. Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.