Zudem dürfte die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und AT.________, der dabei erfolgte Messereinsatz sowie die gewaltbelastete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (siehe oben, Ziff. III) deren Widerstandsbereitschaft erheblich reduziert haben. Das am Arm Packen und ins Auto Zerren ist daher als Nötigungshandlung zu qualifizieren. Mit diesen Handlungen nötigte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 dazu, sich ins Auto zu setzen, was auch sein eigentliches Handlungsziel darstellte. Der Tatbestand der Nötigung ist erfüllt.