474 Z. 110 f.). Sie vermochte jedoch den geleisteten Widerstand der Privatklägerin 1 («Ja [ich habe mich gewehrt]», pag. 474 Z. 113 ff.) zu brechen («Er hat mich forciert […]», pag. 478 Z. 253). Zu beachten ist des Weiteren, dass angesichts des Grössen-, Gewichtsund Kraftunterschieds zwischen dem 1.95 Meter grossen Beschuldigten und der Privatklägerin 1 bereits ein geringes Ausmass an Gewalt seitens des Beschuldigten genügte, um die Privatklägerin 1 gefügig zu machen. Zudem dürfte die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und AT.