55 ist damit aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen, ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.2.1). Vorliegend packte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am Arm, zerrte sie ins Auto und fuhr mit ihr weg. Die Handlung des Beschuldigten stellt eine Gewaltanwendung dar. Diese hat der Privatklägerin 1 zwar nicht wehgetan (pag. 474 Z. 110 f.).