478 Z. 253) (pag. 2096). Weiter machte die Verteidigung geltend, die weiteren Umstände der Tat, wie beispielsweise die Drohung oder der Messereinsatz, gehörten nicht zum Anklagesachverhalt und dürften deshalb nicht im Rahmen der Nötigungshandlung berücksichtigt werden (pag. 2104). Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.