Er hat sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 15.2 Nötigung Die Verteidigung machte geltend, die Handlung des Beschuldigten stelle keine Nötigungshandlung dar. Die Privatklägerin 1 habe angegeben, der Beschuldigte habe sie zwar am Oberarm gepackt, das habe aber nicht wehgetan (pag. 474 Z. 110 f.). Später habe sie den Vorwurf weiter verharmlost, indem sie angegeben habe, der Beschuldigte habe sie lediglich «forciert» (pag. 478 Z. 253) (pag.