15. Rechtliche Würdigung 15.1 Drohung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Drohung kann auf die Ausführungen in E. 11.2 verwiesen werden. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit dem Tode drohte und ihr sagte, er werde ihr mit Säure das Gesicht verätzen, stellte er ihr ein Übel in Aussicht, das geeignet ist, auch eine vernünftige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Privatklägerin 1 wurde in der Folge auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt (pag. 474 Z. 98 ff.). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe. Er hat sich der Drohung gemäss Art.