Soweit die Verteidigung schliesslich vorbringt, Mitglieder eines Clans würden den Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich gegenseitig schützen, ist festzuhalten, dass der Messereinsatz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Es geht um die Vorwürfe der Drohung und der Nötigung, bei denen die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abstellt.