466 Z. 36 ff.). Die Aussagen des Beschuldig- 54 ten sind somit weder lebensnah noch konstant und widersprechen im Übrigen auch den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 sowie denjenigen von AY.________ und AT.________. Auf sie kann nicht abgestellt werden. Soweit die Verteidigung schliesslich vorbringt, Mitglieder eines Clans würden den Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich gegenseitig schützen, ist festzuhalten, dass der Messereinsatz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.