466 Z. 49 ff.). Später widersprach er seiner Erstaussage und gab an, er habe sich nach dem ersten Messerstich durch AT.________ ins Auto gesetzt und sei mit der Privatklägerin 1 weggefahren (pag. 469 Z. 239 ff.), wobei sein eigener Messereinsatz wiederum unerwähnt blieb. Auch bezüglich der vorgeworfenen Nötigungshandlung widerspricht sich der Beschuldigte, wenn er einerseits angibt, nicht er habe die Privatklägerin 1, sondern diese habe ihn am Arm genommen (pag. 467 Z. 68 f.), andererseits aber ausführt, er sei gerade dabei gewesen sei, eine Zange aus dem Auto zu nehmen, als die Privatklägerin 1 sich in sein Auto gesetzt und ihm gesagt habe, er solle wegfahren (pag. 466 Z. 36 ff.).