Auch in Bezug auf den Messereinsatz wirken die Aussagen des Beschuldigten nicht lebensnah. So mutet seltsam an, dass der Beschuldigte nach dem Messereinsatz und der Flucht von AT.________ seelenruhig an Ort und Stelle gewartet haben soll, bis dieser neu bewaffnet zurückgekommen sei (vgl. pag. 466 Z. 32 ff.). Des Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte in seiner Schilderung mit keinem Wort erwähnte, dass er selber ein Messer eingesetzt hatte. Darauf angesprochen, wieso er das Messer zuvor nicht erwähnt habe, antwortete der Beschuldigte plump: «Es tut mir leid, ich habe dies vergessen» (pag. 466 Z. 49 ff.).