Sie führt überzeugend aus, weshalb die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft sind. Demgegenüber sind mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen der Verteidigung die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft zu bewerten. Lebensfremd wirkt beispielsweise seine Aussage, er und die Privatklägerin 1 hätten zusammen gesprochen und «abgemacht», dass sie ihre Anzeige gegen ihn zurückziehe. Sie sei selber dafür gewesen (pag. 466 Z. 23 ff.). Die Privatklägerin 1 hätte keinerlei Grund gehabt, eine solche Abmachung mit dem Beschuldigten einzugehen. Auch in Bezug auf den Messereinsatz wirken die Aussagen des Beschuldigten nicht lebensnah.