468 Z. 225 ff.), so dass er von der einvernehmenden Staatsanwältin erneut zur Beantwortung der Frage angehalten werden musste (pag. 468 Z. 233 f.). Seine Aussagen vermögen daher die Nullhypothese (vgl. oben, E. 6.2.1) nicht umzustossen und können nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Die Kammer stellt in Bezug auf den Vorwurf der Drohung auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 ab und erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen. Auch in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie führt überzeugend aus, weshalb die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft sind.