14.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, die Privatklägerin 1 habe den Vorwurf der Drohung zuerst im freien Bericht geschildert (pag. 474 Z. 94 f.) und den Wortlaut von sich aus wiedergegeben (pag. 474 Z. 95 f.). Erst danach habe die Straf- und Zivilklägerin 1 angegeben, der Beschuldigte habe sie auch bereits in anderem Zusammenhang bedroht (pag. 474 Z. 94 f.) (pag. 2102). Betreffend den Vorwurf der Nötigung seien die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubwürdig und würden von sämtlichen Zeugen bestätigt (pag. 2102).