Die Version des Beschuldigten erscheint hingegen völlig unglaubhaft. So wäre es nicht nachvollziehbar, wenn C.________, in Anbetracht der angespannten Situation mit dem Beschuldigten (diverse Strafanzeigen, versuchte Avisierung der Polizei) und insbesondere nach der Auseinandersetzung mit AT.________ (Bd. II, pag. 473, Rz. 58 f.) freiwillig ins Auto des Beschuldigten eingestiegen wäre. Für das Gericht ist es erstellt, dass der Beschuldigte C.________ am Oberarm ins Auto gezogen (Bd. II, pag. 474, Rz. 110; pag. 261, Rz, 252 ff.) und ihr gleichzeitig gedroht hat, er werde sie und AT.