In Bezug auf den Vorwurf der Nötigung erwog die Vorinstanz (pag. 1902 f.): Die Aussagen von C.________ sind nachvollziehbar und glaubhaft. So schildert sie klar und deutlich, dass sie, als sie ihren Mann erkannt hatte, Hilfe bei der Nachbarin, Frau AX.________, suchte. Dies wird im Übrigen von AX.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2013 bestätigt (Bd. II, pag. 485, Rz. 17 f.). Für die Version von C.________ spricht auch, dass sie den Beschuldigten nicht