So geht das Gericht - entgegen den Ausführungen der Verteidigung, gerade davon aus, dass am 18.04.2013 Drohungen (u.a. Gesicht mit Säure verätzen) ausgesprochen worden sind. Nur so lassen sich auch die Ausführungen bezüglich des Rückzugs des Strafantrags erklären. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und stellen reine Schutzbehauptungen dar, weshalb für die nachstehende rechtliche Würdigung auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abzustellen ist.