14.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel in Bezug auf den Vorwurf der Drohung wie folgt (pag. 1887): Vorliegend stehen sich divergierende Aussagen gegenüber. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorfalls vom 18.04.2013 erscheinen die Aussagen von C.________ als glaubhaft. Ihre Aussagen werden zudem durch die Aussagen von AT.________ untermauert (Bd. II, pag. 361, Rz. 120 f.; Rz. 123 ff.). So geht das Gericht - entgegen den Ausführungen der Verteidigung, gerade davon aus, dass am 18.04.2013 Drohungen (u.a. Gesicht mit Säure verätzen) ausgesprochen worden sind.