Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 mit dem Tod bedroht und sie gewaltsam in sein Auto gezerrt. Im Verlauf der Auseinandersetzung sei AT.________ hinzugekommen und mit dem Beschuldigten in einen Streit geraten. Dabei habe AT.________ den Beschuldigten mit einem Messer am Rücken verletzt. Der Beschuldigte seinerseits habe ebenfalls ein Messer gehabt, habe dieses jedoch nicht eingesetzt. Stattdessen habe er mit Knien und Fäusten auf AT.________ eingeschlagen. Dieser sei in der Folge in sein Domizil geflohen (pag. 464). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit dem Auto nach Y.________ gefahren und an der Q.