Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe. Er hat sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. VI. Vorfall vom 18.04.2013 (Drohung, Nötigung) 14. Sachverhalt und Beweiswürdigung 14.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzt zu haben, indem er ihr mit dem Tode gedroht und ihr gesagt habe, er werde ihr mit Säure das Gesicht verätzen (Drohung). Des Weiteren wird ihm vorgeworfen,