13. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Drohung kann auf die Ausführungen in E. 11.2 verwiesen werden. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin 1 sagte, er werde ihre Eltern töten und die Kinder mitnehmen, stellte er ihr ein Übel in Aussicht, das geeignet ist, auch eine vernünftige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Privatklägerin 1 wurde in der Folge auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt (pag. 386; pag. 427 Z. 198). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe.