259 Z. 185 ff.; pag. 384). Zudem ist zu beachten, dass die Einvernahme erst 1 ½ Jahre später erfolgte, so dass eine genaue Datumsangabe schon deshalb nicht erwartet werden kann. Schliesslich ist die beschriebene Drohung für den Beschuldigten nicht persönlichkeitsfremd (vgl. oben, Ziff. IV, sowie unten, Ziff. VI – IX). Die Kammer stellt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 ab und erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen.