427 Z. 190). Gemäss der Strafanzeige vom 14. März 2013 habe es einen solchen Streit am 1. März 2013 gegeben, als der Beschuldigte wütend auf die Eingangstüre der Wohnung der Privatklägerin 1 eingeschlagen und diese beschädigt habe (pag. 384). Für die Sachbeschädigung wurde der Beschuldigte bereits rechtskräftig verurteilt. Die Drohung wurde daher entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht «während irgendeinem Streit» (pag. 2094) geäussert, sondern steht im klaren Zusammenhang mit der Sachbeschädigung. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind glaubhaft und bestimmt (vgl. pag. 259 Z. 185 ff.;