12.6 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft an. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Die vorgeworfene Drohung ergibt sich nicht nur aus der Strafanzeige, sondern auch aus den Aussagen der Privatklägerin 1, welche die Drohung in einen Kontext stellen: Die Drohung habe sich dort bzw. dann ereignet, wo bzw. als der Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 gestritten habe (pag. 259 Z. 190 bzw. pag. 427 Z. 190).