12.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, der Vorwurf stehe im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten dabei begangenen und eingestandenen Sachbeschädigung. Er habe auf die Tür eingeschlagen, da er rein gewollt habe. Dabei habe er die Drohung ausgestossen. Dieser Ablauf mache Sinn. Die Privatklägerin 1 habe klar ausgesagt, dass die Drohung in diesem Zusammenhang erfolgt sei. Zwar habe sie später angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, ob die Drohung per Telefon oder bei ihr