12.4 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor, der Vorwurf der Drohung basiere einzig auf der Strafanzeige von Rechtsanwalt D.________ vom 14. März 2013. Die Privatklägerin 1 selber habe keine genaueren Angaben zum Vorwurf machen können und habe vom Inhalt der Strafanzeige von Rechtsanwalt D.________ nicht gewusst (pag. 427 Z. 179 ff.). Einfach zu behaupten, die angebliche Drohung sei vom Beschuldigten während irgendeines Streits geäussert worden, genüge nicht für eine Verurteilung (pag. 2094).