12.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel wie folgt (pag. 1883): Vorliegend steht Aussage gegen Aussage. Berücksichtigt man den Lebenssachverhalt rund um die Drohung vom 01.03.2013, namentlich das gewaltsame Öffnen und das Beschädigen der Haustüre (vgl. Ziff. 17 hiernach) sowie die Schutzmassnahmen (vgl. Entscheid vom 22.04.2013; CIV 13 568), erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft (Bd. II, pag. 448, Rz. 170 ff.; Bd. VI, pag. 1249, Rz. 170 ff.).