342 Z. 118 f.). Der Beschuldigte handelt direkt vorsätzlich und erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand der Drohung. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 11.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich sowohl des versuchten Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als auch der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Vorfall vom 01.03.2013 (Drohung) 12. Sachverhalt und Beweiswürdigung