Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2.1). Indem der Beschuldigte der Privatklägerin 1 sagte, er werde sie schlagen, in kleine Stücke schneiden, ihre Augen auskratzen und ihr Gesicht verbrennen, stellte er ihr ein künftiges Übel in Aussicht, das geeignet ist, einen vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Privatklägerin 1 wurde dadurch auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt (pag. 342 Z. 118 f.).