48 AS.________ und damit die Vollendung des objektiven Tatbestands von Art. 220 StGB verhindert werden. Damit hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch klarerweise überschritten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.