Anders zu entscheiden hiesse, der Privatklägerin 1 mangels rechtswidrigen Angriffs kein Notwehrrecht gegen das Ergreifen ihres Sohnes durch den Beschuldigten einzuräumen. Der Beschuldigte ging aber noch weiter, verliess mit dem Jungen das Domizil der Privatklägerin 1, setzte ihn in sein Auto und stieg danach selber ins Auto ein. Nur aufgrund der Intervention der Anwesenden konnte die Wegfahrt des Beschuldigten mit