Diese Frage ist zu bejahen. Den letzten entscheidenden Schritt nach seinem Tatplan (Fahren zum Domizil der Privatklägerin 1, Betreten des Domizils, Ergreifen des Jungen, Verlassen des Domizils, Setzen des Jungen ins Auto, Einsteigen ins Auto, Wegfahren) hatte der Beschuldigte bereits mit dem Ergreifen von AS.________ gegen den Willen der sorgerechtsberechtigten Privatklägerin 1 vollzogen. Anders zu entscheiden hiesse, der Privatklägerin 1 mangels rechtswidrigen Angriffs kein Notwehrrecht gegen das Ergreifen ihres Sohnes durch den Beschuldigten einzuräumen.