Er handelte jedoch in der Absicht, AS.________ in sein Auto zu nehmen und entgegen dem Willen der sorgeberechtigten Privatklägerin 1 mit ihm wegzufahren. Er wollte mithin eine minderjährige Person der Inhaberin des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entziehen und erfüllte damit den subjektiven Tatbestand von Art. 220 StGB. Fraglich ist, ob der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch überschritten hat. Diese Frage ist zu bejahen.