Die Frage kann zwar nicht nach allgemeinen Gesichtspunkten von Persönlichkeit, Charakter und Vorleben des Täters beurteilt werden. Durchaus massgeblich sind aber konkrete Verhaltensmuster, wie sie sich aus anderen Tathandlungen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.5.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist der Beschuldigte nicht mit dem minderjährigen AS.________ im Auto weggefahren und hat ihn folglich nicht der sorgerechtsberechtigten Privatklägerin 1 entzogen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 220 StGB nicht erfüllt ist. Er handelte jedoch in der Absicht, AS.