47 durch explizites oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck bringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4 mit Hinweisen). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2018 vom 19. März 2019 E. 1.3). Der Versuch ist von der straflosen Vorbereitung abzugrenzen.