220 StGB: «Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, [...] bestraft.» Unabhängig vom geänderten Wortlaut schützt der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Der Täter muss seine Weigerung, die sich in seiner Obhut befindende unmündige Person dem Berechtigten zurückzugeben,