11. Rechtliche Würdigung 11.1 Versuchtes Entziehen von Minderjährigen Nach der Version von Art. 220 StGB, die vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014 galt, wird auf Antrag bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Seit 1. Juli 2014 lautet Art. 220 StGB: «Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, [...] bestraft.»