Ihre Aussagen sind daher glaubhaft. Wie oben beschrieben, sind die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber diffus, inkonsistent, verharmlosend und stehen in klarem Widerspruch zu den Aussagen aller übrigen Beteiligten. Die Kammer stellt daher auf die Aussagen der Privatklägerin 1 ab und erachtet den Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Drohung als erwiesen.