378 Z. 51). Wenngleich die übrigen Beteiligten aufgrund ihrer beschränkten Aufnahmefähigkeit die vorgeworfene Drohung nicht mitbekamen, ändert dies nichts daran, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 eindeutig und widerspruchsfrei sind. Der präzise und aussergewöhnliche Wortlaut der Drohung wurde von ihr in freier Erzählung geäussert (pag. 341 Z. 116 f.). Schliesslich stimmen die Aussagen der Privatklägerin 1 in allen anderen Punkten mit den Aussagen der übrigen Beteiligten überein. Ihre Aussagen sind daher glaubhaft.