Dies erstaunt jedoch angesichts der Tatsache, dass AT.________ an jenem Tag verschiedene Drohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegen mehrere Personen wahrnahm (pag. 360 Z. 55 f., Z. 59 ff., Z. 68 f. und Z. 72; pag. 361 Z. 95 ff.; Z. 105, Z. 108), nicht. Auch die übrigen Beteiligten beschrieben diverse Drohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber sich selber, gegenüber der Privatklägerin 1 und gegenüber den anderen Beteiligten (siehe beispielsweise pag. 341 Z. 111 f.; pag. 365 Z. 39 ff. und Z. 57 ff.; pag. 366 Z. 78 ff.; pag. 372 Z. 88, Z. 94 und Z. 97; pag. 378 Z. 51).