und erachtet den Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Entziehens von Minderjährigen als erwiesen. Betreffend den Vorwurf der Drohung verweist die Kammer ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft. Zwar trifft es zu, dass von den übrigen Beteiligten (AT.________, AO.________, AV.________ und AW.________) einzig AT.________ die Drohung erwähnte, und dies auch erst, nachdem ihm der genaue Wortlaut vorgehalten wurde (pag. 361 Z. 99 ff.). Dies erstaunt jedoch angesichts der Tatsache, dass AT.