Ich kann mit meinem Kind machen was ich will» (pag. 329 Z. 195 f.). Auch an- 46 lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung betonte er: «Ich habe wegen einer Lüge meine Kinder verloren» (pag. 2088 Z. 273). Die Kammer stellt daher auf die nachvollziehbaren und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der übrigen Beteiligten (AT.________, AO.________, AV.________ und AP.________) ab und erachtet den Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Entziehens von Minderjährigen als erwiesen