lediglich im Gerangel schützen und anschliessend freiwillig zurückgeben wollen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gerangel entstand nach übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter einzig deshalb, weil der Beschuldigte AS.________ von der Privatklägerin 1 trennen wollte (pag. 340 Z. 68 ff.; pag. 353 Z. 54 ff.; pag. 365 Z. 61 ff.; pag. 374 Z. 33 ff.; pag. 378 Z. 32 ff.). Hätte der Beschuldigte demgegenüber entsprechend der Behauptung der Verteidigung AS.________ freiwillig zurückgeben wollen, hätte für ein Gerangel überhaupt kein Anlass bestanden. Aus den Aussagen der übrigen Beteiligten ergibt sich zudem klar, dass der Beschuldigte im Begriff war, mit AS.