45 (pag. 290, pag. 292, pag. 297, pag. 302, pag. 305, pag. 308, pag. 311, pag. 315, pag. 316, pag. 340 Z. 45). Wie die Staatsanwaltschaft des Weiteren zu Recht anführt, hätte der blosse Umstand, dass sich der Beschuldigte in der Mittagspause befand, ihn nicht daran gehindert, AS.________ mitzunehmen. Sofern die Verteidigung behauptet, der Beschuldigte habe AS.________ lediglich im Gerangel schützen und anschliessend freiwillig zurückgeben wollen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.