10.6 Beweiswürdigung der Kammer In Bezug auf den Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf des versuchten Entziehens von Minderjährigen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos den Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft an. Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich lediglich in der Mittagspause befunden und habe daher AS.________ gar nicht mitnehmen können, scheint schon deshalb unglaubhaft, weil sich die Tat um ca. 15:15 Uhr ereignet hat